Batterien-Verordnung

Die EU-Richtlinie 2006/66/EG (Batterien-Richtlinie)

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hat als Hauptziel, die verursachte Umweltbelastung auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Gemäß dieser EU-Richtlinie ist es weiter zweckdienlich, die Bestimmungen für den Schwermetallgehalt und die Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren zu harmonisieren.

Aktuell gültige Verpflichtungen
der Mitgliedstaaten und Hersteller

Auszugsweise

Geltungsbereich

Die Batterien-Verordnung deckt alle Typen von Batterien ab, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Ausgenommen sind Batterien, die in Ausrüstungsgegenständen, Waffen, Munition und Kriegsmaterial bzw. für einen Einsatz im Weltraum verwendet werden. Die Einteilung erfolgt wie in der Batterien-Richtlinie in die Kategorien Gerätebatterien, Fahrzeugbatterien und Industriebatterien.

Kategorien

Der Geltungsbereich dieser Richtlinie umfasst folgende drei Kategorien:

  • Gerätebatterien und -akkumulatoren
  • Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren
  • Industriebatterien und -akkumulatoren

Verpflichtungen für Hersteller

Erweiterte Hersteller-Verantwortung

Finanzierung

Laut Batterien-Richtlinie haben die Hersteller die Finanzierung der Sammlung, der Behandlung und des Recyclings aller Gerätealtbatterien und -akkumulatoren sowie von Industrie- und Fahrzeugaltbatterien und -akkumulatoren sicherzustellen, und zwar unabhängig vom Datum des Inverkehrbringens.

Verwertung und Behandlung

Die Batterien-Richtlinie schreibt den Herstellern vor für die Behandlung und das Recycling von Altbatterien und -akkumulatoren geeignete Systeme einzurichten und dabei die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt einzusetzen.

Kennzeichnungspflicht

Hersteller von Batterien und Akkumulatoren haben diese, mit einigen Ausnahmen, mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen. Weiters ist auf allen Gerätebatterien und -akkumulatoren deren Kapazität in sichtbarer, lesbarer und unauslöschlicher Form anzugeben. Werden die festgelegten max. Massenanteile von 0,0005?% Quecksilber, 0,002?% Cadmium bzw. 0,004?% Blei überschritten, ist dies mit der Kennzeichnung des jeweiligen chemischen Elementsymbols (Hg, Cd, Pb) ersichtlich zu machen. Ist die Mindestgröße der Kennzeichnung von 0,5 x 0,5 cm nicht möglich, ist die Kennzeichnung in der Größe von mindestens 1×1 cm auf der Verpackung anzubringen.

Bevollmächtigter

Für Hersteller besteht die Verpflichtung zu einer Niederlassung bzw. zur Bestellung eines Bevollmächtigen in den Mitgliedsstaaten, in denen Produkte in Verkehr gesetzt werden, die/der für die Erfüllung der Herstellerpflichten verantwortlich zeichnet.

Produktkonzeption

Bis auf einige Ausnahmen, die der Sicherheit dienen, haben die Hersteller die Vorgabe Geräte so zu entwerfen, dass Altbatterien und -akkumulatoren problemlos entnommen werden können. Allen Geräten, in die Batterien und Akkumulatoren eingebaut sind, müssen Anweisungen beigefügt sein, wie die Batterien und Akkumulatoren sicher entnommen werden können, erweitert um Informationen zum Typ der Batterien und Akkumulatoren.

Informationen für die Letzt-
verbraucher:innen

Um eine erfolgreiche getrennte Sammlung von Altbatterien und Akkumulatoren zu gewährleisten, müssen die Nutzer:innen in privaten Haushalten ausreichend darüber informiert werden, dass Altbatterien und Akkumulatoren nicht als unsortierter Siedlungsabfall zu beseitigen sind. Weiters sind die Letztverbraucher:innen darüber zu informieren, wie sie ihren Beitrag zur Verwertung der Altbatterien und Akkumulatoren leisten können und welche Auswirkungen eine unsachgemäße Beseitigung auf Umwelt und Gesundheit hat.

Sammel- und Verwertungs­systeme

Hersteller von Geräte-, Fahrzeug- oder Industriebatterien können ihre Verpflichtung zur Sicherstellung für die Rücknahme und Behandlung von Altbatterien in Österreich durch die Teilnahme an einem vom Bundesministerium für Klimaschutz für die jeweilige Kategorie genehmigten Sammel- und Verwertungssystem erfüllen.

Derzeit sind in Österreich die folgenden Sammel- und Verwertungssysteme genehmigt:
ERA Elektro Recycling Austria GmbH
European Recycling Platform (ERP) Austria GmbH
Interzero Circular Solutions Europe GmbH
UFH Altlampen Systembetreiber GmbH

Mindest­sammelquote

Seit dem 26. September 2016 schreibt die Richtlinie eine Mindestsammelquote von 45 % vor. Im Gegensatz zur EAG-VO gilt hierbei nicht die Durchschnittsmasse der vorangegangenen drei Jahre, sondern die der beiden vorhergehenden Jahre und des aktuellen Jahres.

Rückgabe von Gerätealtbatterien

Letztverbraucher können Gerätealtbatterien bei folgenden Stellen unentgeltlich zurückgeben:

  • Sammelstellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände
  •  Sammelstellen der Hersteller oder der Sammel- und Verwertungssysteme

oder direkt beim Letztvertreiber von Gerätebatterien.

Dies gilt auch bei Neukauf einer Gerätebatterie im Rahmen des Versandhandels, wobei der Letztvertreiber dem Letztverbraucher dafür je politischen Bezirk zwei Abgabestellen nennen muss. Folgende Versandhandelsunternehmen erfüllen ihre Verpflichtung zur Rücknahme von Gerätealtbatterien auf diesem Weg. Die Abgabestellen können der Homepage des jeweiligen Unternehmens entnommen werden.

Liste der an der ARGE Elektroaltgeräte Versandhandel teilnehmenden Versandhandelsunternehmen (Stand: August 2023)

Kontaktieren Sie uns

Wenn Sie Fragen haben oder mit uns in Kontakt treten möchten, können Sie das jederzeit tun. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.