Elektro-
altgeräte-
Verordnung

Die EU-Richtlinie 2012/19/EU (Neufassung der WEEE-Richtlinie)

Ziel der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE – Waste Electrical and Electronic Equipment) ist vorrangig die Vermeidung von Abfällen und darüber hinaus die Wiederverwendung sowie das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten.

Dadurch soll die jährlich anfallende Abfallmenge reduziert werden, gleichzeitig sollen wertvolle Rohstoffe durch hohe Verwertungsquoten in den Produktionskreislauf zurückgeführt werden.

Aktuell gültige Verpflichtungen
der Mitgliedstaaten und Hersteller

Auszugsweise

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich für Elektro- und Elektronikgeräte in Österreich wird durch fünf Sammel- und Behandlungskategorien (Elektro-Großgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirmgeräte, Elektro-Kleingeräte und Gasentladungslampen) abgedeckt. Die Photovoltaikmodule wurden in die Kategorie der gewerblichen Großgeräte aufgenommen.

Mit Ausnahme der in Kleingeräten verbauten Photovoltaikmodule zählen diese nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte. Es wird empfohlen, das Unternehmen, die die Montage durchgeführt haben, auch mit der Demontage und Entsorgung der Photovoltaikmodule zu betrauen. Die österreichische Umsetzung berücksichtigt die in der Revision der WEEE-Richtlinie definierten Sammelkategorien unter Nutzung der bereits vorhandenen Infrastrukturen.

Gerätekategorien

Seit dem 15. August 2018 lt. EAG-VO geltende sechs Gerätekategorien (umgesetzt mit 1. Jänner 2019):

  • Wärmeüberträger (u.a. Kühl- und Gefriergeräte)
  • Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten
  • Lampen (u.a. Kompaktleuchtstofflampen und LEDs)
  • Großgeräte (u.a. medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente, Ausgabeautomaten und Photovoltaikmodule)
  • Kleingeräte (unter 50 cm Kantenlänge)
  • Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (u.a. Mobiltelefone, GPS-Geräte, Taschenrechner, Router, PCs, Drucker und Telefone)

Verpflichtungen für Hersteller

Erweiterte Hersteller-Verantwortung

Finanzierung

Laut WEEE-Richtlinie müssen Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten am Ende der Nutzungsdauer ihrer Geräte die umweltgerechte Sammlung sowie den gesamten Verwertungs- und Recyclingkreislauf finanzieren. Jeder Hersteller soll für die Gewährleistung der Finanzierung der Entsorgung seiner Altgeräte eine finanzielle Garantie abgeben, die in Form einer Teilnahme des Herstellers an Finanzierungssystemen, einer Recyclingversicherung oder eines gesperrten Bankkontos gestellt wird.

Verwertung und Behandlung

Die Aufgabe der Hersteller ist es, Systeme für die Verwertung von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten einzurichten. Die Hersteller müssen die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken einsetzen.

Kennzeichnungspflicht

Hersteller sowie Importeure, die Elektro- und Elektronikgeräte nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen, haben diese, mit einigen Ausnahmen, mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen. Ist eine Kennzeichnung aufgrund der Größe des Gerätes nicht möglich, muss die durchgestrichene Mülltonne auf der Verpackung oder in der beiliegenden Bedienungsanleitung angebracht sein.

Bevollmächtigter

Laut WEEE-Richtlinie müssen Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten am Ende der Nutzungsdauer ihrer Geräte die umweltgerechte Sammlung sowie den gesamten Verwertungs- und Recyclingkreislauf finanzieren. Jeder Hersteller soll für die Gewährleistung der Finanzierung der Entsorgung seiner Altgeräte eine finanzielle Garantie abgeben, die in Form einer Teilnahme des Herstellers an Finanzierungssystemen, einer Recyclingversicherung oder eines gesperrten Bankkontos gestellt wird.

Produktkonzeption

Die WEEE-Richtlinie schreibt vor, dass es zu keiner Verhinderung der Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten durch spezielle Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse seitens der Hersteller kommen soll. Wenn jedoch die Vorteile dieser Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse, beispielsweise im Rahmen des Umweltschutzes, im überwiegenden Ausmaß vorhanden sind, ist von keiner Verhinderung auszugehen.

Informationen für die Letzt-
verbraucher:innen

Um eine erfolgreiche getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu gewährleisten, müssen die Nutzer:innen in privaten Haushalten ausreichend darüber informiert werden, dass Altgeräte nicht als unsortierter Siedlungsabfall zu beseitigen sind. Weiter sind die Letztverbraucher:innen darüber zu informieren, wie sie ihren Beitrag zur Verwertung der Altgeräte leisten können und welche Auswirkungen eine unsachgemäße Beseitigung auf Umwelt und Gesundheit hat.

Information für Behandler

Für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte müssen die Hersteller innerhalb eines Jahres nach Inverkehrbringen Informationen über die Wiederverwendung und Behandlung bereitstellen. Aus diesen Informationen muss feststellbar sein, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich gefährliche Stoffe befinden. Diese Informationen müssen den Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungs- und Recyclinganlagen in Form von Handbüchern, in elektronischer Form oder dergleichen mitgeteilt werden. Die Elektro- und Elektronikgeräte, die ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, müssen vom Hersteller durch Kennzeichnung des Gerätes identifizierbar gemacht werden.

Sammel- und Verwertungs­systeme

Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten können ihre Verpflichtung zur Sicherstellung für die Rücknahme und Behandlung von Altgeräten in Österreich unter anderem durch die Teilnahme an einem vom Bundesministerium für Klimaschutz genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte erfüllen.
Dabei ist die Systemteilnahme für Hersteller und Importeure, die Elektro- und Elektronikgeräte vor dem Inkrafttreten der EAG-VO, d.h. vor dem 13. August 2005, in Verkehr gesetzt haben, verpflichtend.
Für jene Elektro- und Elektronikgeräte, die ein Hersteller oder Importeur ab dem 13. August 2005 in Österreich in Verkehr gesetzt hat, kann sich der Hersteller oder Importeur an ein Sammel- und Verwertungssystem anschließen oder nachweislich seine eigenen Geräte am Ende der Nutzungsdauer aus der gesamten Sammelmasse aussortieren.

Mindest­sammelquote

Seit dem Jahr 2019 ist entweder eine Mindestsammelquote von 65 % der in den drei Vorjahren in dem Mitgliedstaat in Verkehr gesetzten durchschnittlichen Masse oder alternativ dazu 85 % der im jeweiligen Mitgliedstaat im Jahr anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu erfüllen.

Kontaktieren Sie uns

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