Abhol­koordinierung

Der überwiegende Teil der an kommunalen Sammelstellen gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten bzw. Gerätealtbatterien wird über direkte Vereinbarungen zwischen den Sammelstellenbetreibern (Gemeinden und Gemeindeverbänden) und den Sammel- und Verwertungssystemen einer umweltgerechten Verwertung zugeführt. Sollte eine Sammelstelle über keine derartige Vereinbarung verfügen, hat sie die Möglichkeit über die Koordinierungsstelle eine Abholung der Massen in Auftrag zu geben. Eine, unter Mitwirkung der Koordinierungsstelle durchgeführte Abholung wird als „Abholkoordinierung“ bezeichnet.

Schritte zur Abhol­koordinierung von
Elektro- und Elektronik­altgeräten
sowie Geräte­altbatterien

01

Schritt

Registrierung im EDM

Der Standort der Sammelstelle muss als EAG- und/oder Batterien-Sammelstelle im EDM (https://edm.gv.at) registriert sein. Jedem Standort wird vom EDM automatisch eine sogenannte „Standort- GLN“ (13-stellige Identifikationsnummer) zugewiesen.

02

Schritt

Registrierung in eKS

Mit dieser GLN kann die einmalig notwendige Registrierung des Standorts in der Applikation eKS (https://pickup.eak-austria.at) durchgeführt werden. Zur Bestätigung einer erfolgreichen Registrierung wird ein Mail mit Benutzerkennung und einem sicheren Kundenkennwort an die angegebene Mailadresse versandt.

03

Schritt

Nutzung

Voraussetzung zur Meldung eines Abholbedarfs

Nun kann die Abholkoordinierung genutzt werden. Ein Abholbedarf kann bei Vorliegen einer der beiden Bedingungen abgegeben werden:

  • Wenn die geschätzte Masse des Abholbedarfs über der für die Sammel- und Behandlungskategorie festgelegten Mengenschwelle liegt.
  • Wenn die geschätzte Masse des Abholbedarfs unter der für die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie festgelegten Mengenschwelle liegt und die letzte Abholung mindestens sechs Monate zurückliegt.

Mengenschwellen

laut Anhang 3 EAG-VO

Sammel- und Behandlungs­kategorie Mengen­schwellen in kg für die Meldung eines Abhol­bedarfs
Elektro-Großgeräte 3.000
Kühl- und Gefriergeräte 2.000
Bildschirmgeräte 1.500
Elektro-Kleingeräte 1.500
Gasentladungslampen 300

Stand: März 2023

Mengenschwellen

laut Anhang 3 BATT-VO

Sammel- und Behandlungs­kategorie Mengen­schwellen in kg für die Meldung eines Abhol­bedarfs
Gerätebatterien 300

Stand: März 2023

Wie wird ein Abholbedarf gemeldet?

Nach dem erfolgreichen Einloggen in eKS (https://pickup.eak-austria.at) kann über den Menüpunkt „Abholbedarf erfassen“ der Auftrag eingegeben werden.
Zu einem Abholbedarf müssen folgende Informationen angegeben werden:

  • Die Sammel- und Behandlungskategorie
  • Die Art des Sammelbehälters
  • Die Anzahl der Sammelbehälter
  • Die (geschätzte) Masse in kg

Optional kann auch noch ein Hinweis zur Abholung (z.B. Eigentümer des Sammelbehälters, besondere Bemerkung zu der Art des Sammelbehälters) angeführt werden.

Wichtig: Es muss für jede Sammel- und Behandlungskategorie ein eigener Abholbedarf gemeldet werden!!

Wann wird der Abholbedarf abgeholt?

Nach dem Speichern des Auftrags werden die eingegangenen Abholbedarfsmeldungen von Mitarbeiter:innen der EAK geprüft und in den Zeiträumen Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 17:00 Uhr veröffentlicht.

In einer darauf folgenden Zeitspanne von 24 Stunden, kann eines der in Österreich genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme den Auftrag freiwillig übernehmen. Kommt es zu keiner freiwilligen Übernahme, wird nach dem Verstreichen der 24 Stunden ein Sammel- und Verwertungssystem automatisch zugeteilt, das den Auftrag durchzuführen hat.

Das beauftragte Sammel- und Verwertungssystem ist verpflichtet den zugewiesenen Auftrag innerhalb vorgegebener Fristen durchzuführen. Liegt die geschätzte Masse des Auftrags über der Mengenschwelle der Sammel- und Behandlungskategorie, müssen die Sammelmassen innerhalb von sieben Werktagen abgeholt werden. Liegt die geschätzte Masse des Auftrags unterhalb der Mengenschwelle der Sammel- und Behandlungskategorie ist eine Frist von sechs Wochen möglich.

Die Infrastruktur­kosten­pauschalen

Durch die Nutzung der Abholkoordinierung entsteht der Anspruch auf die Auszahlung einer Infrastrukturkostenpauschale. Die Infrastrukturkostenpauschale wird einmal jährlich im Nachhinein ausbezahlt. Zusätzlich kann auch noch eine Infrastrukturkostenpauschale für ReUse beantragt werden.

Mit der Infrastrukturkostenpauschale sollen die Kosten für die bereitgestellten Gebinde zur Sammlung der Elektro- und Elektronikaltgeräte sowie Gerätealtbatterien und -akkumulatoren sowie die Kosten für erforderliche bauliche Maßnahmen gemäß Vorgaben der Abfallbehandlungspflichten-Verordnung abgegolten werden. Je nachdem, ob eine Sammelstelle mit Voll- oder Teilausstattung geführt wird, müssen die vorgegebenen Behälter und der geforderte Flächenbedarf in Summe vorhanden sein und nachgewiesen werden. Die aktuell gültigen Ausstattungskriterien und Infrastrukturkostenpauschalsätze sind:

Ausstattungskriterien

Deutsch

Infoblatt (75 kB / pdf)

Kommunale Sammelstellen, die die gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte bzw. Gerätealtbatterien sowohl über die Abholkoordinierung als auch über direkte Vereinbarungen mit Sammel- und Verwertungssystemen einer Verwertung zuführen, erhalten pro Kategorie einen anteilig reduzierten Betrag der Infrastrukturkostenpauschale, der in der Relation der abholkoordinierten Masse zur Gesamtsammelmasse in der Sammelstelle entspricht.

Kontrolle der Ausstattung von abhol­koordinierenden Sammel­stellen

Vor Auszahlung der Infrastrukturkostenpauschalen besuchen Mitarbeiter:innen der Koordinierungsstelle auf Basis eines Stichprobenkonzeptes eine Auswahl der abholkoordinierenden Sammelstellen, um die vorhandene Ausstattung zu überprüfen.

Laut Definition gibt es entweder voll- oder teilausgestattete Sammelstellen. Eine sogenannte „Grauzone“ zwischen den beiden Varianten ist nicht zulässig. Erfüllt eine kommunale Sammelstelle in einer bestimmten Kategorie die Anforderungen betreffend Vollausstattung nicht, gilt sie als teilausgestattet, wobei auch dann die entsprechenden Vorgaben einzuhalten sind. Sind auch die Kriterien für eine Teilausstattung nicht erfüllt, kommt es zu keiner Auszahlung der Infrastrukturkostenpauschale durch die Koordinierungsstelle.

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