Abholkoordinierung
Der überwiegende Teil der an kommunalen Sammelstellen gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten bzw. Gerätealtbatterien wird über direkte Vereinbarungen zwischen den Sammelstellenbetreibern (Gemeinden und Gemeindeverbänden) und den Sammel- und Verwertungssystemen einer umweltgerechten Verwertung zugeführt. Sollte eine Sammelstelle über keine derartige Vereinbarung verfügen, hat sie die Möglichkeit über die Koordinierungsstelle eine Abholung der Massen in Auftrag zu geben. Eine, unter Mitwirkung der Koordinierungsstelle durchgeführte Abholung wird als „Abholkoordinierung“ bezeichnet.
Schritte zur Abholkoordinierung von
Elektro- und Elektronikaltgeräten
sowie Gerätealtbatterien
01
Schritt
Registrierung im EDM
Der Standort der Sammelstelle muss als EAG- und/oder Batterien-Sammelstelle im EDM (https://edm.gv.at) registriert sein. Jedem Standort wird vom EDM automatisch eine sogenannte „Standort- GLN“ (13-stellige Identifikationsnummer) zugewiesen.
02
Schritt
Registrierung in eKS
Mit dieser GLN kann die einmalig notwendige Registrierung des Standorts in der Applikation eKS (https://pickup.eak-austria.at) durchgeführt werden. Zur Bestätigung einer erfolgreichen Registrierung wird ein Mail mit Benutzerkennung und einem sicheren Kundenkennwort an die angegebene Mailadresse versandt.
03
Schritt
Nutzung
Voraussetzung zur Meldung eines Abholbedarfs
Nun kann die Abholkoordinierung genutzt werden. Ein Abholbedarf kann bei Vorliegen einer der beiden Bedingungen abgegeben werden:
- Wenn die geschätzte Masse des Abholbedarfs über der für die Sammel- und Behandlungskategorie festgelegten Mengenschwelle liegt.
- Wenn die geschätzte Masse des Abholbedarfs unter der für die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie festgelegten Mengenschwelle liegt und die letzte Abholung mindestens sechs Monate zurückliegt.
Mengenschwellen
laut Anhang 3 EAG-VO
Sammel- und Behandlungskategorie | Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs |
---|---|
Elektro-Großgeräte | 3.000 |
Kühl- und Gefriergeräte | 2.000 |
Bildschirmgeräte | 1.500 |
Elektro-Kleingeräte | 1.500 |
Gasentladungslampen | 300 |
Stand: März 2023
Mengenschwellen
laut Anhang 3 BATT-VO
Sammel- und Behandlungskategorie | Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs |
---|---|
Gerätebatterien | 300 |
Stand: März 2023
Wie wird ein Abholbedarf gemeldet?
Nach dem erfolgreichen Einloggen in eKS (https://pickup.eak-austria.at) kann über den Menüpunkt „Abholbedarf erfassen“ der Auftrag eingegeben werden.
Zu einem Abholbedarf müssen folgende Informationen angegeben werden:
- Die Sammel- und Behandlungskategorie
- Die Art des Sammelbehälters
- Die Anzahl der Sammelbehälter
- Die (geschätzte) Masse in kg
Optional kann auch noch ein Hinweis zur Abholung (z.B. Eigentümer des Sammelbehälters, besondere Bemerkung zu der Art des Sammelbehälters) angeführt werden.
Wichtig: Es muss für jede Sammel- und Behandlungskategorie ein eigener Abholbedarf gemeldet werden!!
Wann wird der Abholbedarf abgeholt?
Nach dem Speichern des Auftrags werden die eingegangenen Abholbedarfsmeldungen von Mitarbeiter:innen der EAK geprüft und in den Zeiträumen Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 17:00 Uhr veröffentlicht.
In einer darauf folgenden Zeitspanne von 24 Stunden, kann eines der in Österreich genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme den Auftrag freiwillig übernehmen. Kommt es zu keiner freiwilligen Übernahme, wird nach dem Verstreichen der 24 Stunden ein Sammel- und Verwertungssystem automatisch zugeteilt, das den Auftrag durchzuführen hat.
Das beauftragte Sammel- und Verwertungssystem ist verpflichtet den zugewiesenen Auftrag innerhalb vorgegebener Fristen durchzuführen. Liegt die geschätzte Masse des Auftrags über der Mengenschwelle der Sammel- und Behandlungskategorie, müssen die Sammelmassen innerhalb von sieben Werktagen abgeholt werden. Liegt die geschätzte Masse des Auftrags unterhalb der Mengenschwelle der Sammel- und Behandlungskategorie ist eine Frist von sechs Wochen möglich.
Die Infrastrukturkostenpauschalen
Durch die Nutzung der Abholkoordinierung entsteht der Anspruch auf die Auszahlung einer Infrastrukturkostenpauschale. Die Infrastrukturkostenpauschale wird einmal jährlich im Nachhinein ausbezahlt. Zusätzlich kann auch noch eine Infrastrukturkostenpauschale für ReUse beantragt werden.
Kommunale Sammelstellen, die die gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte bzw. Gerätealtbatterien sowohl über die Abholkoordinierung als auch über direkte Vereinbarungen mit Sammel- und Verwertungssystemen einer Verwertung zuführen, erhalten pro Kategorie einen anteilig reduzierten Betrag der Infrastrukturkostenpauschale, der in der Relation der abholkoordinierten Masse zur Gesamtsammelmasse in der Sammelstelle entspricht.
Kontrolle der Ausstattung von abholkoordinierenden Sammelstellen
Vor Auszahlung der Infrastrukturkostenpauschalen besuchen Mitarbeiter:innen der Koordinierungsstelle auf Basis eines Stichprobenkonzeptes eine Auswahl der abholkoordinierenden Sammelstellen, um die vorhandene Ausstattung zu überprüfen.
Laut Definition gibt es entweder voll- oder teilausgestattete Sammelstellen. Eine sogenannte „Grauzone“ zwischen den beiden Varianten ist nicht zulässig. Erfüllt eine kommunale Sammelstelle in einer bestimmten Kategorie die Anforderungen betreffend Vollausstattung nicht, gilt sie als teilausgestattet, wobei auch dann die entsprechenden Vorgaben einzuhalten sind. Sind auch die Kriterien für eine Teilausstattung nicht erfüllt, kommt es zu keiner Auszahlung der Infrastrukturkostenpauschale durch die Koordinierungsstelle.
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